Besold Rechtsanwälte ist eine engagierte und kollegiale Anwaltskanzlei mit Sitz in Schwabach (bahnhofsnah) und im Herzen von Nürnberg. Die Kanzlei ist insbesondere zivilrechtlich breit ausgerichtet und besteht seit 1992.
Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ab sofort für unsere Kanzlei in Nürnberg eine/n motivierte/n Rechtsanwaltsfachangestellte/n (m/w/d).
Besold Rechtsanwälte ist eine engagierte und kollegiale Anwaltskanzlei mit Sitz in Schwabach (bahnhofsnah) und im Herzen von Nürnberg. Die Kanzlei ist insbesondere zivilrechtlich breit ausgerichtet und besteht seit 1992.
Zur Verstärkung unseres Teams aus derzeit 10 Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen suchen wir ab sofort eine/n motivierte/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (m/w/d).
Unterstützung benötigen wir aktuell insbesondere in den florierenden Fachbereichen Sozialrecht (bevorzugt), Miet- und WEG-Recht, sowie im Arbeitsrecht.
Die vormalige Kanzlei Steiner Rechtsanwälte ist jetzt Teil der Besold Rechtsanwälte und verstärkt uns mit ihrer Expertise im Familien-, Erb-, Versicherungsrecht und dem allgemeinen Zivilrecht. Wir begrüßen Rechtsanwältin Steiner-Donhardt und Rechtsanwalt Scheu sowie die Mitarbeiterinnen und beraten Sie jetzt auch am Kanzleisitz im Spittlertorgraben 39 in Nürnberg.
www.steiner-rechtsanwalt.de
Kindesunterhalt – nicht nur ein Tabellenwerk Wenn Eltern gemeinsamer Kinder sich trennen, sind meist eine Vielzahl von Angelegenheiten möglichst zeitnah zu regeln. Der zu leistende Unterhalt für gemeinsame Kinder ist hier mit vorrangig zu behandeln, damit...
Wer sich in Zeiten steigender Mieten und sinkender Zinsen eine eigene Immobilie anschaffen möchte, denkt daran, ein neues Haus oder eine neue Eigentumswohnung zu kaufen, die erst noch errichtet werden muss. Für den Privatverbraucher geht es dabei um sehr viel Geld.
Die Mietpreisbremse ist eines von mehreren Instrumenten, mit dem versucht werden soll, den in den vergangenen Jahren festzustellenden rasanten Anstieg der Mieten für Wohnungen abzumildern, um den Menschen vor allem in den Städten und Ballungsräumen ein bezahlbares Wohnen zu ermöglichen. Seit 01.08.2019 gilt diese viel diskutierte Mietpreisbremse auch in Schwabach. Was bedeutet das für die Bürger in Schwabach?
Die Miete kann, solange ein Mietverhältnis läuft, nicht einfach so einseitig durch den Vermieter erhöht werden. Damit das geht, müssen einige Voraussetzungen berücksichtigt werden. Eine Mieterhöhung ist insbesondere dann möglich, wenn der Vermieter belegen kann, dass die für (nach dem Alter, der Lage und der Ausstattung) vergleichbare Wohnungen in der Stadt oder Gemeinde gezahlte Miete höher ist als die in dem mit dem Mieter geschlossenen Mietvertrag mal vereinbart worden war. Außerdem kann eine Mieterhöhung erfolgen, wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat.
Damit aber solche Mieterhöhungen nicht dazu führen, dass der Mieter sich die Wohnung nicht mehr leisten kann und ausziehen muss, gibt es für beide Fälle der Mieterhöhung Regelungen, die die Erhöhung nach oben hin begrenzen.
Bei der Mieterhöhung aufgrund der höheren ortsüblichen Vergleichsmiete gibt es zwei Deckelungen zu beachten. Die eine wurde bereits erwähnt: Die neu verlangte Miete darf nicht höher sein als die ortsübliche Vergleichsmiete, die sich zum Beispiel aus dem auch in Schwabach existierenden Mietenspiegel ergeben kann. Nun kann es aber sein, dass die im Mietenspiegel zu ermittelnde Vergleichsmiete wesentlich höher ist als die derzeitig vom Mieter gezahlte Miete. Für diesen Fall greift die zweite Deckelung: Innerhalb von 3 Jahren darf die Miete nämlich in der Regel um nicht mehr als 20 % steigen.
Hier greift ein wesentliches Element der Mietpreisbremse: In Gebieten, für die die Landesregierung durch eine besondere Verordnung – die sogenannte Mieterschutzverordnung – eine angespannte Wohnungsmarktlage festgestellt hat, gilt, dass diese sogenannte „Kappungsgrenze“ bei 15 % liegt, die Mieten also innerhalb von 3 Jahren nicht so hoch steigen darf wie in Gebieten mit einer nicht so angespannten Situation.
Welche Rechte und Pflichten haben Mieter und Vermieter im Rahmen der Beendigung eines Mietverhältnisses und der Rückgabe der Wohnung?
Zum Ablauf der Kündigungsfrist muss der Mieter die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgeben. Was haben Mieter und Vermieter hierbei zu beachten? Zunächst ist wichtig zu bedenken, dass der Mieter derjenige ist, der sich beim Vermieter melden muss, um die Wohnung zurück zu geben. Er kann die Schlüssel nicht einfach zurück senden, sondern muss mit dem Vermieter einen nach Datum und Uhrzeit genau bestimmten Termin vereinbaren, um die Wohnung persönlich zurück zu geben. Nur dann, wenn der Vermieter auf Terminsvorschläge nicht reagiert oder zu vereinbarten Terminen nicht erscheint, darf der Mieter die Schlüssel per Post zurücksenden.
In welchem Zustand die Wohnung zurück zu geben ist, richtet sich dabei in erster Linie nach dem Gesetz und nach dem Mietvertrag. Die Grundidee des Gesetzgebers ist dabei, dass der Mieter die Wohnung während der Mietzeit benutzen, also abwohnen durfte. Klar ist, dass durch das Wohnen Abnutzungserscheinungen auftreten, die sich nicht vermeiden lassen. Dazu gehört beispielsweise, dass der Mieter in der Küche Schränke aufhängen, Nägel für Bilder in die Wand schlagen musste und im Laufe der Zeit die Farbe an den Wänden erneuerungsbedürftig wurde.
Bei solchen Schäden gilt nach dem Gesetz: Der Mieter zahlt die Miete dafür, dass solche Schäden zwangsläufig entstehen. Das heißt, dass der Vermieter hier nicht zusätzliche Ansprüche geltend machen kann.
Etwas anderes gilt, wenn im Mietvertrag etwaige Vereinbarungen gelten, dass der Mieter bei Auszug zu bestimmten Arbeiten verpflichtet sein soll. Gemeint sind hier die Pflichten des Mieters zu den Schönheitsreparaturen.